Wechselunterricht ab 17.05.2021

Falls die Inzidenzzahlen nicht wieder steigen, findet ab Montag 17.05.2021 für die Klassen

  • 1BM1, 1BM2, 1KA1, 1KA2, 1KE1, 1KE2, 1KI1, 1LO1, 1LO2, 1SP1
  • 2BM1, 2BM2, 2KA1, 2KA2, 2KE1, 2KE2, 2KI1, 2LO1, 2LO2, 2LO3, 2SP1, 2SP2
  • BKIA, BKIB, BKIC, BKID
  • GEA, GEB, GEC, GED
  • WSIA, WSIB, WSIC
  • VABO

wieder Wechselunterricht in Präsenz statt. Wir beginnen den Wechselunterricht entgegen der im Kalender angegebenen A-/B-Woche mit der B-Gruppe der Klasse. (Der letzte Präsenzunterricht vom 19.04. – 25.04.21 fand für die A-Gruppe statt). Aufgrund von Prüfungen in der Woche vom 17.05. – 21.05.21 kann für einzelne Klassen der Unterricht entfallen bzw. in Form von Fernunterricht stattfinden. Bitte informieren Sie sich in WebUntis/ Untis Mobile.

Solange die Inzidenz von 100 überschritten ist, besteht weiterhin die indirekte Testpflicht, d.h. ein Selbsttest mit einem negativen Testergebnis ist dann Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht. Schülerinnen und Schüler, die sich nicht in der Schule testen lassen, ist der Zutritt zur Schule untersagt. Diese nehmen dann am Fernunterricht teil. Der Selbsttest findet zweimal in der Woche nach Testplan an der Schule statt. Die Berufsschulklassen werden an den Berufsschultagen getestet.

Die Durchführung der Testung in der Schule kann nur erfolgen, sofern bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten hierzu eine entsprechende Einverständniserklärung abgeben. Die Schülerinnen und Schüler der B-Gruppe müssen diese noch ab dem Montag 17.05.2021 abgeben, da sie das erste Mal einen Selbsttest an der Schule durchführen. Volljährige Schülerinnen und Schüler können die Erklärung selbst unterschreiben. Schülerinnen und Schüler bringen das ausgefüllte und unterschriebene Formular am ersten Schultag des Präsenzunterrichts mit in die Schule. Sollte die Einverständniserklärung zum Unterrichtsbeginn nicht vorliegen, ist keine Testung möglich. Ein Schulbesuch ist damit ausgeschlossen.

Neben der Durchführung eines Selbsttests an der Schule kann der Schüler/ die Schülerin auch einen Nachweis über eine negative Testung in einem Testzentrum (Bürgertest) vorlegen. Die zugrundeliegende Testung darf nicht älter als 48 Stunden sein. Auch vollständig geimpfte Schülerinnen und Schüler oder bereits positiv getestete Personen, deren PCR-Testergebnis höchstens 6 Monate zurückliegt, sind von der indirekten Testpflicht befreit.

Vom Zutritts- und Aufenthaltsverbot sind nur Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die an Abschlussprüfungen oder an Klassenarbeiten oder sonstigen schulischen Leistungsfeststellungen teilnehmen. Mit dem Beginn des Wechselunterrichts können nun auch wieder Klassenarbeiten in den Fächern in Präsenz geschrieben werden, für die lediglich eine Höchstanzahl vorgeschrieben ist. Die Gruppe, die sich im Fernlernen befindet, muss  sich vor der Klassenarbeit testen. Schülerinnen bzw. Schüler, die sich nicht testen lassen wollen, müssen die Klassenarbeit getrennt von den getesteten Schülerinnen und Schülern schreiben. Im Falle eines positiven Testergebnisses darf der Schüler/ die Schülerin nicht mehr am Präsenzunterricht teilnehmen. Vielmehr hat er /sie sich unverzüglich in häusliche Quarantäne zu begeben. Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten unverzüglich, damit diese den Schüler/ die Schülerin unverzüglich von der Schule abholen und stellt eine Bescheinigung der Schule über ein positives Testergebnis aus.

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